Schenken und vererben

Die Vermögensnachfolge will gut vorbereitet sein. Denn was man im Laufe seines Lebens an Werten geschaffen hat, möchte man auch über den eigenen Tod hinaus bewahrt sehen. Sei es, dass das weitere Gedeihen eines mittelständischen Unternehmens gesichert werden muss, oder sei es, dass Grundbesitz oder sonstige Vermögensgegenstände auch künftig in der Familie weitergegeben werden sollen. Wer sich hier auf die Regeln des gesetzlichen Erbrechts verlässt, setzt vieles aufs Spiel.

Damit Ihr Nachlass so verteilt wird, wie Sie es sich wünschen

Ihre Vermögensnachfolge sollten Sie nicht auf eigene Faust gestalten, sondern sich besser auf den fachkundigen Rat und die Hilfe Ihres Notars verlassen. Zwar mag ein eigenhändig errichtetes Testament formal wirksam sein. Ob sich die darin getroffenen Verfügungen aber umsetzen lassen, ist oftmals eine ganz andere Frage – immerhin ist das deutsche Erbrecht in über 400 Gesetzesparagraphen geregelt, die ein juristischer Laie kaum je kennen und beachten kann.

Auch stellt sich vielfach die Frage, ob Sie z. B. eine Immobilie besser vererben oder verschenken sollten. Vielfältige Faktoren können diese Entscheidung beeinflussen, wie etwa steuerliche oder sozialrechtliche Überlegungen. Geht es um die Fortführung eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebs, so wird regelmäßig eine lebzeitige Übergabe angestrebt werden, die es unter Umständen erlaubt, Verantwortung nach und nach auf die jüngere Generation zu übertragen. Ist die Entscheidung für eine lebzeitige Überlassung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einmal gefallen, so muss auch geklärt werden, wie der Übergeber abgesichert werden soll. Vielfach können aber auch Fragen in Bezug auf Geschwister des Beschenkten – etwa Hinauszahlungspflichten oder im Hinblick auf das Pflichtteilsrecht – im selben Zug geklärt werden.

Erbfolge und Pflichtteilsgefahren, Testament und Erbvertrag

Ihr Notar berät sie auch zum Erb- und Pflichtteilsrecht. Er entwirft Ihr Testament oder Ihren Erbvertrag und errichtet gemeinsam mit Ihnen eine entsprechende Urkunde. Kaum einmal führt die gesetzliche Erbfolge zu erwünschten Ergebnissen. So liegt es regelmäßig nicht im Interesse von Ehepartnern, dass der eine sich nach dem unvermittelten Tode des anderen in einer Erbengemeinschaft etwa mit minderjährigen Kindern oder mit Verwandten des Verstorbenen wiederfindet. Hier wird oftmals die bestmögliche wechselseitige Absicherung gesucht. Besondere Herausforderungen der Gestaltung letztwilliger Verfügungen stellen sich, wenn einseitige Kinder eines Ehegatten vorhanden sind („Patchwork-Familie“) oder im Falle behinderter oder überschuldeter Kinder. Der Notar wählt für Sie die richtigen Mittel aus dem vielfältigen Instrumentarium des Erbrechts. Er kennt etwa die zahlreichen Möglichkeiten, durch Vermächtnisse bestimmte Gegenstände einzelnen Personen zuzuweisen, die Vor- und Nachteile der Anordnung von Nacherbfolge, die Risiken nicht gewollter Bindungswirkungen oder etwa die Nützlichkeit einer Testamentsvollstreckung.

Beratung für den Erben / die Erbin

Wenn der Erbfall bereits eingetreten ist, steht der Notar den Erben mit Rat und Tat zur Seite. Er berät über die Möglichkeit der Erbausschlagung und begleitet die Stellung von Antragsstellung auf Erteilung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Sind mehrere Personen zugleich Erbe geworden, so muss die Auseinandersetzung des Nachlasses erst noch betrieben werden. Hier ist der Notar mit der Gestaltung von Erbauseinandersetzungsverträgen, Erbteilsübertragungen und Vermächtniserfüllungen betraut.

Wir wissen, dass nur eine umfassende, auf Ihre individuellen Verhältnisse zugeschnittene Beratung die Grundlage einer sinnvollen Vermögensnachfolgeregelung sein kann. Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.